Erledigung der Hauptsache
- Erledigung der Hauptsache
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Prozessrecht: Ist während eines Prozesses die einmal zulässige und begründete Klage der Sache nach gegenstandslos geworden, etwa weil der Beklagte die geforderte
Leistung erbracht hat oder der angefochtene
Verwaltungsakt zurückgenommen wurde, und erklärt daraufhin der Kläger, dass die Hauptsache erledigt sei, so stellt das
Gericht, wenn der Beklagte auf Klageabweisung besteht, ohne Sachentscheidung durch Erledigungsurteil die Prozessbeendigung fest und legt dem Beklagten die
Prozesskosten auf. Erklären beide Parteien die Hauptsache für erledigt, so ist damit der
Rechtsstreit zur Hauptsache beendet, ohne dass nachgeprüft wird, ob die Klage einmal zulässig und begründet war und die
Zulässigkeit oder Begründetheit nachträglich weggefallen ist. Das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten nach billigem
Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Universal-Lexikon.
2012.
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